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   BayObLG, 29.11.1983 - RE Miet 3/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2349
BayObLG, 29.11.1983 - RE Miet 3/82 (https://dejure.org/1983,2349)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1983 - RE Miet 3/82 (https://dejure.org/1983,2349)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1983 - RE Miet 3/82 (https://dejure.org/1983,2349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; MIeterhöhungsverlangen; frühere Sperrfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 2

Papierfundstellen

  • ZMR 1984, 99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 22.09.1981 - 3 REMiet 5/81
    Auszug aus BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 3/82
    Damit ist die Vorlage unzulässig geworden, weil es nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung ankommt (Senatsbeschluß vom 21.10.1983 RE-Miet 11/83, OLG Karlsruhe, WuM 1982, 10 und 1983, 165; OLG Hamm, NJW 1982, 1403).
  • KG, 24.06.1983 - 8 W REMiet 3712/82
    Auszug aus BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 3/82
    Die vorgelegten Rechtsfragen beziehen sich sonach nunmehr auf bereits "ausgelaufenes« Recht, so daß sie - wenn überhaupt - nur noch für eine begrenzte Anzahl von Fällen, aber keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (vgl. KG, WuM 1983, 283/285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. § 546 Anm. 2 B m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 30.07.1991 - 30 REMiet 3/91
    Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsentscheids kommt es allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsentscheides bzw. des ablehnenden Beschlusses an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses oder der Übersendungsverfügung (vgl. OLG Karlsruhe, WuM 1983, 165 ; BayObLG, ZMR 1984, 99 ; OLG Hamm, ZMR 1984, 413 ; NJW-RR 1988, 145 ; OLG Celle, DWW 1984, 289; Baumbach-Lauterbach-Albers, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl , § 541 Anm. 3).
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